Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines


1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Diese sind vom Besteller jederzeit einzusehen auf der Homepage der Winti Fenster & Türen AG.


1.2. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich.


1.3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.



2. Angebote


2.1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich.


2.2. Die in unseren Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere Zeichnungen, Schemas, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen, sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen unserer Produkte bleiben ausdrücklich vorbehalten, ebenso Abweichungen in Bezug auf vorgelegte Muster.


2.3. Die Angebote, Zeichnungen, Beschriebe und Muster bleiben unser Eigentum und dürfen anderen Mitbewerbern ohne unsere Zustimmung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Falls der Auftrag nicht oder einem Dritten erteilt wird, sind uns die erwähnten Unterlagen mitsamt allen Kopien zurückzugeben oder zu vernichten. Ebenso in unserem Eigentum verbleiben wiederverwendbare Verpackungen, wie Transportgestelle, Decken, Gurten oder allfällig liegengelassene Maschinen oder sonstige Materialien.



3. Vertragsabschluss


3.1. Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Annahme einer Bestellung durch die

Winti Fenster & Türen AG schriftlich bestätigt wurde.


3.2. Änderungen der Bauart, Ausführung sowie die Wahl der verwendeten Materialien unserer Ware bleibt stets vorbehalten.



4. Preise


4.1. Unsere Preise verstehen sich netto und franko Baustelle (sofern eine durch Lieferfahrzeuge normal befahrbare Zufahrt vorhanden ist – sonst franko Lagerplatz).


4.2. Sämtliche Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Frachtkosten, Zoll und Grenzkosten sowie Versicherungskosten.


4.3. Die nachfolgenden Leistungen sind in unseren Preisen nicht inbegriffen, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand unserer Offerte bilden: Erstellung und Lieferung von Mustern, Musterfenster, Demontage, Montage, Entsorgung, spez. Abdichtungen, Versiegelungen, Deckleisten sowie Reinigung der Produkte.


4.4. Bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten und die Material-, Transport- oder Lohnkosten seit Vertragsabschluss aufgrund äusserer Faktoren insgesamt um mehr als 5% steigen, wird der geschuldete Endpreis entsprechend angehoben.

 


5. Lieferfristen und Teillieferungen


5.1. Die Lieferfrist beginnt ab Eingangsdatum unserer vom Besteller unterzeichneten detaillierten Auftragsbestätigung, wenn sie als Zeitraum angegeben ist und eine Annahme gem. Ziff. 3.1 erfolgt. Jede Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, vom Besteller die Auftragsbestätigung mit unserer Zustimmung nachträglich geändert wird oder eine Zahlung verspätet bei uns eintrifft. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, bzw. die Ware bis zum Fristablauf bei uns weg ist und unser Lager oder Lagerplatz verlassen hat.


5.2. Teillieferungen unsererseits sind zulässig. Jede Teillieferung gilt bei Dauerlieferverträgen als ein besonderes Geschäft. Unmöglichkeit einer Teillieferung oder Verzug mit einer Teillieferung berechtigen den Besteller ausdrücklich nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.


5.3. Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches und grobes Verschulden zurück, erwächst dem Besteller hieraus weder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, noch auf die Lieferung zu verzichten, noch Schadenersatz zu verlangen.


5.4. Im Falle von unvorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Betriebsstörungen beim Produzenten, bei Unfällen mit den LKWs und anderen Fällen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, eine neue Lieferfrist festzusetzen oder ohne Kostenfolge vom Vertrag zurückzutreten.


5.5. Ein Lieferverzug besteht erst nach der schriftlichen Mahnung durch den Besteller.



6. Übernahme der Ware durch den Besteller


6.1. Die Gefahr geht mit der Übernahme der verpackten Ware durch den Besteller oder einen von ihm oder von uns Beauftragten (Spediteur, etc.) im Werk/Lager auf ihn über.


6.2. Verzögert oder verunmöglicht sich die Übernahme aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei uns oder einem Dritten einzulagern, womit wir unsere Pflichten erfüllt haben, was uns berechtigt, den Auftrag abzuschliessen und abzurechnen.



7. Zahlungsbedingungen


7.1. Sofern im Werkvertrag oder Auftragsbestätigung die Zahlungsbedingungen nicht nach Norm SIA 118 festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

  • 30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
  • 40% der Auftragssumme bei Lieferung an den Einbauort, sofern erst in 1-2 Wochen montiert werden kann
  • 20% der Auftragssumme bei Montagebeginn  
  • Restbetrag nach unserer Rechnungsstellung (nach erfolgter Bauabnahme durch Bauherrn und Winti Fenster & Türen AG)


7.2. Alle Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Faktura Datum, rein netto ohne Skontoabzug.


7.3. Die Verrechnung von Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


7.4. Bei mehreren offenen Forderungen sind wir berechtigt, festzulegen, welche Forderungen durch die Zahlung des Bestellers erfüllt sind.


7.5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist der zweiten Mahnung sind Verzugszinsen von 1% geschuldet.

 

7.6. Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen ist nur mit unserer Zustimmung gestattet.


7.7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zu verweigern oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.



8. Gewährleistung


8.1. Hat die gelieferte Ware einen von uns zu vertretenden Mangel (SIA/Normen SFF), so liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung sowie wegen Schäden, die sich aus dem Gebrauch oder dem Einbau der Ware ergeben, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie geltend gemacht werden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.


8.2. Mängel der Ware müssen uns unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel bei der Abnahme des Werkes, verdeckte Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Erkennbarkeit, schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Diesbezüglich verweisen wir auch auf den nachfolgenden Artikel 9.3.


8.3. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Besteller nicht, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen.


8.4. Mängel sind insbesondere dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie auf normale Abnützung, mangelhafte Wartung, übermässige Beanspruchung, unsachgemässen Eingriff von Dritten etc. zurückgehen. Ebenso sind Mängel von der Gewährleistung ausgeschlossen, die darauf zurückgehen, dass von uns nach Eingang der Mängelrüge erteilte Weisungen nicht befolgt wurden.


8.5. Nicht als Mängel gelten kleine Kratzer, fettige Oberflächen und Ähnliches, die aus einer Distanz von 3 Metern senkrecht betrachtet nicht erkennbar sind.


8.6. Fenster-Gestelle; Entstehen Schäden am Untergrund, obwohl Sie uns den Platz ausdrücklich zur Verfügung stellen, lehnen wir jegliche Haftung ab. Sie als Besteller und Zuweiser haben uns zugesichert, diese Gestelle und sonstiges Material da abstellen zu dürfen. Die Winti Fenster & Türen AG versteht es, immer darauf zu achten, dass nichts beschädigt wird.



9. Montagebedingungen


9.1. Unsere Preise basieren auf folgenden Bedingungen:


9.2. Montage ohne Unterbruch, normale Zufahrt und freier Zugang zur Montagestelle, Stromanschluss, erforderliche Gerüste und Hebezug bauseits, ausser es wird vertraglich anders abgemacht. Zwischenlagerung des Materials in trockenem und abschliessbarem Raum möglich, Montage auf vorbereitete Anschläge, Angaben des Anschlagspunktes in der Tiefe und in der Höhe von Masstoleranzen plus/minus 0,5 cm pro Öffnung, Anbringen der Anschlussfugendichtung bauseits, wenn nicht geklärt, Baustellensicherung bauseits. Bei besonderen Baustellensituationen wird dies jedoch alles durch die Winti Fenster & Türen AG bereits bei Vertragsabschluss mit dem Bauherrn oder Architekt besprochen und schriftlich festgehalten.


9.3. Vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller auf eigene Rechnung und Gefahr rechtzeitig alle Vorbereitungen und Massnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten erforderlich sind. Möbelstücke sind abzudecken, mind. 1.5m vom Einbauort entfernt und allfällige elektronische Geräte ebenfalls mind. 2m wegstellen und abdecken, dies durch die Bauherrschaft.


9.4. Alle von uns ausgeführten Arbeiten sind spätestens innert 3 Tagen nach Fertigstellung von der Bauleitung oder dem Bauherrn zu kontrollieren und abzunehmen. Eventuell dabei festgestellte Mängel, wie Bruchscheiben usw., werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.


9.5. Die Abnahme des Werkes oder eines in sich geschlossenen Werkteiles kann nur bei wesentlichen Mängeln, die die Funktion des Werkes beeinträchtigen, zurückgestellt werden.


9.6. Für Beschädigungen, die unsere Angestellten an Gebäuden oder anderen Einrichtungen anrichten, haften wir nur im Umfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.



10. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand


10.1. Erfüllungsort für die Leistungen von Besteller und Winti Fenster & Türen AG ist Winterthur.


10.2. Soweit diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die Merkblätter, Ausführungsbedingungen und Hinweise für die Baureinigung und Unterhalt keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der einschlägigen SIA-Normen, insbesondere der SIA-Norm 118, 331, 343 und ergänzend diejenigen des Schweizerischen Obligationenrechts.


10.3. Bei Streitigkeiten, auch, soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen betreffen, ist Gerichtsstand Winterthur. Betreibungsort für Besteller mit ausländischem Wohnsitz ist Winterthur.

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